Um Willkür zu verhindern, muss jede Kündigung begründet werden, und nicht alle Kündigungsgründe halten einer juristischen Überprüfung in Hamburg stand. Grundsätzlich ist es schwieriger, Arbeitnehmern zu kündigen, die einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, also länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und in einer Firma arbeiten, bei der mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind.
Zunächst wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung sind entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Verhaltensbedingte Kündigungen werden ausgesprochen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers Anlass zur Kritik gibt. Dabei kann es sich beispielsweise um wiederholtes Fehlen, Vortäuschen von Krankheiten oder Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz handeln. Personenbedingte Kündigungen erfolgen, wenn subjektive oder objektive Leistungsmängel vorliegen (z. B. Krankheit mit negativer Prognose, Inhaftierung, fehlende Arbeitserlaubnis). Betriebsbedingte Kündigungen sind wirksam, wenn Kündigungsgründe wie Rationalisierungsmaßnahmen, Stilllegungen oder ein Auftragsmangel dies erfordern.
Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen gravierende Kündigungsgründe nachgewiesen werden, beispielsweise Diebstahl, sexuelle Belästigung oder Arbeitszeitbetrug.