Insolvenzantrag

Insolvenzantrag: Voraussetzungen prüfen in Hamburg

Bei Zahlungsschwierigkeiten ist das Stellen des Insolvenzantrags an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft – nutzen Sie in Hamburg die fachkompetente Beratung durch den erfahren Insolvenzanwalt Philipp Mönkemeier, um diese schwierige Situation bestmöglich zu bewältigen.

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Für Unternehmen ist es günstig, den Insolvenzantrag frühzeitig zu stellen, dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass beim Vorliegen einer der folgenden Situationen die Voraussetzungen gegeben sind, die das Stellen eines Insolvenzantrags rechtfertigen und den Weg zur Restrukturierung und Restschuldbefreiung ebnen.

Insolvenzantrag – liegt eine dieser drei Voraussetzungen vor?

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Wenn Sie unsicher sind, ob es empfehlenswert ist, den Insolvenzantrag zu stellen und das Insolvenzverfahren einzuleiten, wird sich Rechtsanwalt Mönkemeier einen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation verschaffen und Ihnen anschließend die verschiedenen Handlungsoptionen darlegen.

Zögern Sie nicht, sich professionell unterstützen zu lassen. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts werden die Auswirkungen der Finanzkrise wesentlich schneller und besser bewältigt. Da das Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zum Ziel hat, ist es ratsam, keine wertvolle Zeit zu verlieren.    

Liegt in Hamburg eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Schuldner aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werden, ihre Verbindlichkeiten fristgemäß zu bezahlen. Um zu entscheiden, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit droht und damit eine der drei Voraussetzungen für den Insolvenzantrag erfüllt ist, muss eine Prognose erstellt werden.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Anlass, einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen. Dennoch ist es ratsam, sich bereits zu diesem Zeitpunkt von einem zuverlässigen Anwalt beraten zu lassen. Unternehmen profitieren jedoch davon, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, der die Voraussetzungen für eine gesetzlich unterstützte Restrukturierung schafft.

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Zahlungsunfähigkeit – Insolvenzantrag ist Pflicht!

Liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, sollten Geschäftsführer einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) keine Zeit verlieren und umgehend einen Anwalt mandatieren, damit dieser ein geordnetes Insolvenzverfahren einleitet. Die Zahlungsunfähigkeit wird festgestellt, indem die zur Verfügung stehenden Geldmittel den Forderungen der Gläubiger gegenübergestellt werden.

Der BGH urteilte, dass eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wenn es unmöglich ist, 90 Prozent der Schulden innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Da eine Zahlungsunfähigkeit zu der Voraussetzung für einen Insolvenzantrag zählt, kann dieser in diesem Zusammenhang gestellt werden.


Überschuldung – Betrachtung des gesamten Vermögens

Die Überschuldung wird durch eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Unternehmens festgestellt, wobei nicht die Buchwerte, sondern die tatsächlichen Werte betrachtet werden. Außerdem bezieht man zu erwartende Einnahmen in die Begutachtung der Finanzsituation ein. Ist die sogenannte Fortbestehungsprognose positiv, liegt keine Überschuldung vor. Dann fehlen die für den Insolvenzantrag erforderlichen Voraussetzungen und es gibt keine Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

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