Urlaub

Arbeitsvertrag und Urlaub: Rechtsberatung in Hamburg

Im Arbeitsvertrag wird genau geregelt, wie viel Urlaub dem Arbeitgeber zusteht, dennoch kommt es immer wieder zu Konflikten, die Sie in Hamburg mit Unterstützung eines kompetenten Anwalts für Arbeitsrecht klären sollten.

Arbeitsvertrag und Urlaub – nutzen Sie in Hamburg unsere Rechtsberatung:

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Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht. Die Anzahl der Urlaubstage ist nicht frei verhandelbar, denn dabei sind die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen, die Mindestvorgaben darstellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag jedoch mehr Urlaub vereinbaren und viele Tarifverträge enthalten auch vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Vereinbarungen. Sie befürchten, dass Ihnen laut Vertrag nicht genügend Urlaubstage zustehen? Dann sollten Sie sich von Rechtsanwalt Mönkemeier beraten und den Arbeitsvertrag prüfen lassen.

Gesetzlicher Urlaub in Hamburg – wie viele Urlaubstage sind vorgeschrieben?

Als gesetzlicher Urlaub wird der Mindestanspruch an Urlaubstagen bezeichnet, der Arbeitnehmern in Hamburg und bundesweit zusteht. Laut Bundesurlaubsgesetz, das übrigens aus dem Jahr 1963 stammt, hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer 6-Tage-Woche sind dies 24 Urlaubstage und bei der heute vorherrschenden 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage.

Im Arbeitsvertrag ist auch vermerkt, dass Ihnen der volle Urlaub erst zusteht, wenn Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt außerdem, inwieweit gesetzlicher Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden kann und welche Vorschriften für Mitarbeiter gelten, die aus dem Unternehmen ausscheiden, bevor der gesamte Urlaub verbraucht wurde.

Der gesetzliche Urlaub ist ein Mindestanspruch. Meist sieht der Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung vor, dass mehr Urlaub gewährt wird. Auch im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch finden sich Vorschriften zum gesetzlichen Urlaub. Klingt das kompliziert?

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Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Der Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder bei geringfügiger Beschäftigung wird an die reduzierte Arbeitszeit angepasst und auch dabei kommt es in Hamburg immer wieder zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wie hoch der gesetzliche Urlaub ist, hängt davon ab, wie die Arbeitszeit verteilt wird, denn Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben ebenfalls einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub. Wenn Vollzeitbeschäftigte im Unternehmen mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub erhalten, steht dies auch den Teilzeitkräften zu.

Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte regelmäßig an vier Tagen die Woche, genügen vier Urlaubstage pro Woche, also insgesamt 16 Tage, für vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 2-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub somit acht Urlaubstage. Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag dürfen ausschließlich zugunsten des Mitarbeiters getroffen werden – mehr Urlaub zu vereinbaren ist also immer möglich.


Urlaub nach Kündigung – was sagt das Gesetz?

Konfliktpotenzial entsteht regelmäßig, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen und sich die Frage stellt, was mit dem Resturlaub passieren soll. Grundsätzlich gilt, dass der Urlaubsanspruch auch nach einer Kündigung besteht, sogar dann, wenn es sich um eine fristlose Kündigung aufgrund groben Fehlverhaltens handelt.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem ausscheidenden Arbeitnehmer zu ermöglichen, den Urlaub nach der Kündigung zu nehmen. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann der restliche Urlaubsanspruch finanziell ausgeglichen werden. Sogar bei einer Auflösung des Arbeitsvertrags innerhalb der Probezeit darf der Arbeitnehmer den anteiligen Urlaub beanspruchen.

Sie benötigen eine fundierte Beratung und möchten Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen, um sich darüber zu informieren, ob die Vereinbarungen zum Urlaub rechtskonform sind – gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Hamburg ausführlich.       

Woraus setzt sich der Urlaubs-Anspruch zusammen?

  • Arbeitsvertrag
  • Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetztes (BurLG)
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung