Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Sichern Sie in Hamburg Ihre Rechte!

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer in Hamburg vor Nachteilen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenden Sie sich an einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre im Kündigungsschutz festgelegten Rechte in Hamburg durchzusetzen.

Kündigungsschutz in Hamburg – Rechtsanwalt Mönkemeier hilft Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen:

  • Fundierte Rechtsberatung
  • Langjährige Erfahrung
  • Kostenlose Erstberatung
  • Korrespondenz mit Arbeitgeber
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Prozessbegleitung
  • Abfindungsverhandlung
  • Schnelle Terminvereinbarung

Der Kündigungsschutz wurde vom Gesetzgeber detailliert im Kündigungsschutzgesetz geregelt. In der Kanzlei Mönkemeier in Hamburg hilft man Ihnen, die darin festgelegten Rechte durchzusetzen. Wir stehen an Ihrer Seite, wenn Sie die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten. Warten Sie in dieser Krisensituation nicht zu lange, sondern vereinbaren Sie möglichst schnell einen Termin mit unserem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht, der Ihnen genau erläutert, welche Auswirkungen der Kündigungsschutz auf Ihre konkrete Situation in Hamburg hat und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben.

Kündigungsschutzklage in Hamburg einreichen

Der Kündigungsschutz ermöglicht Ihnen, sich durch eine Kündigungsschutzklage in Hamburg gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Warten Sie jedoch nicht zu lange damit, sich von einem zuverlässigen Anwalt beraten zu lassen. Der Gesetzgeber hat im Falle einer Kündigung eine kurze Frist festgelegt, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. Spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage in Hamburg eingereicht werden.

Wenden Sie sich deshalb direkt nach Erhalt der Kündigung an die Kanzlei Mönkemeier. Rechtsanwalt Philipp Mönkemeier wird zunächst eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung anstreben und erst danach eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in Hamburg einreichen. Nutzen Sie das kostenlose Beratungsgespräch, um sich ausführlich darüber zu informieren, welche Rechte der Kündigungsschutz vorsieht und wie wir Ihnen in Hamburg zu Ihrem Recht verhelfen können.

Wie kann man sich gegen eine Abmahnung in Hamburg wehren?

Wenn Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Termin mit Rechtsanwalt Mönkemeier in Hamburg vereinbaren. Abmahnungen haben eine Warnfunktion und rechtfertigen bei einem weiteren gleichen Verstoß die Kündigung aufgrund nicht-vertragsmäßigem Verhaltens. Unser Anwalt für Arbeitsrecht wird genau überprüfen, ob die Abmahnung in Hamburg inhaltlich korrekt ist oder formelle Fehler enthalten sind.

Ist die Abmahnung zwar inhaltlich korrekt, enthält aber Formfehler, sollte der Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen werden, denn in diesem Fall wird die Abmahnung zur Ermahnung und hat damit keine Konsequenzen für eine Kündigung. Ist die Abmahnung jedoch inhaltlich nicht korrekt, sollten Sie sich dagegen mit anwaltlicher Unterstützung in Hamburg wehren und eine Löschung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen oder sogar gerichtlich einklagen. Wir informieren Sie im Rahmen der Beratung über alle Rechte, die sich aus dem Kündigungsschutz ergeben und helfen Ihnen in Hamburg bei der Durchsetzung dieser Rechte.

Eine Abmahnung kann beispielsweise in Hamburg ausgesprochen werden bei:

  • Arbeitszeitverstößen
  • Arbeitsverweigerung
  • Nichtbeachtung von Anweisungen
  • Beleidigungen
  • Diebstahl
  • Verspäteter Krankmeldung

Sie haben ein rechtliches Problem?

Beachten Sie Ihre Fristen und zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Wir helfen Ihnen gerne weiter – schnell und kompetent!

Kündigungsschutzgesetz: Informieren Sie sich beim Anwalt in Hamburg

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer in Hamburg vor Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber sorgt mit den Regelungen zum Kündigungsschutz dafür, dass Arbeitnehmer als schwächere Vertragspartner nicht vom Arbeitgeber übervorteilt werden. In der Kanzlei Mönkemeier wird Ihnen in Hamburg dabei geholfen, von diesen Regelungen zu profitieren.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern in Hamburg. Wenn Sie seit über sechs Monaten in einer Firma mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, können Sie die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Philipp Mönkemeier wird Ihnen die Ausgangssituation erläutern und Handlungsalternativen aufzeigen, um Ihre Rechte zu schützen.

Welche Kündigungsgründe sind rechtlich zulässig?

Um Willkür zu verhindern, muss jede Kündigung begründet werden, und nicht alle Kündigungsgründe halten einer juristischen Überprüfung in Hamburg stand. Grundsätzlich ist es schwieriger, Arbeitnehmern zu kündigen, die einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, also länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und in einer Firma arbeiten, bei der mehr als zehn Mitarbeiter angestellt sind.

Zunächst wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung sind entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Verhaltensbedingte Kündigungen werden ausgesprochen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers Anlass zur Kritik gibt. Dabei kann es sich beispielsweise um wiederholtes Fehlen, Vortäuschen von Krankheiten oder Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz handeln. Personenbedingte Kündigungen erfolgen, wenn subjektive oder objektive Leistungsmängel vorliegen (z. B. Krankheit mit negativer Prognose, Inhaftierung, fehlende Arbeitserlaubnis). Betriebsbedingte Kündigungen sind wirksam, wenn Kündigungsgründe wie Rationalisierungsmaßnahmen, Stilllegungen oder ein Auftragsmangel dies erfordern.

Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen gravierende Kündigungsgründe nachgewiesen werden, beispielsweise Diebstahl, sexuelle Belästigung oder Arbeitszeitbetrug.

Kündigungsschutz während des Mutterschutzes

Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der viermonatigen Schutzfrist nach der Entbindung profitiert eine Frau von einem besonderen Kündigungsschutz, dem sogenannten Mutterschutz. Dieser Kündigungsschutz setzt jedoch erst dann ein, wenn der Arbeitgeber in Hamburg über die Schwangerschaft informiert wurde. Auch nach einer Fehlgeburt besteht der Kündigungsschutz, und zwar ebenfalls für die beim Mutterschutz geltende Frist von vier Monaten.

Wenn Ihnen gekündigt wurde, bevor Sie den Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben, räumt das Gesetz eine zweiwöchige Frist ein, innerhalb derer der Arbeitgeber informiert werden muss, damit der Mutterschutz gilt. Voraussetzung für den Kündigungsschutz aufgrund des Mutterschutzes ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz sind Kündigungen aufgrund einer Insolvenz des Unternehmens, einer Stilllegung des Betriebs oder der Nachweis einer gravierenden Pflichtverletzung. In kleinen Betrieben ist eine Kündigung während des Mutterschutzes möglich, wenn der Fortbestand der Firma gefährdet wäre, falls keine Ersatzkraft eingestellt wird.  

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Eltern sollten Gelegenheit erhalten, sich nach der Geburt einige Zeit vollkommen um das Kind zu kümmern, und deshalb besteht ein Kündigungsschutz während der Elternzeit. Arbeitnehmer, die Eltern geworden sind, haben gemäß Bundeselternzeitgesetz (BEEG) ein Recht darauf, Elternzeit zu nehmen. Sie können Elternzeit nicht nur für leibliche Kinder beanspruchen, sondern auch für leibliche Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, für Adoptiv- und Pflegekinder oder für Enkelkinder, wenn deren Eltern selbst minderjährig sind oder eine Ausbildung absolvieren, die vor der Volljährigkeit begonnen wurde.

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit gilt auch, wenn Sie in Hamburg einen Minijob ausüben oder teilzeitbeschäftigt sind. Kündigungen sind in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer besonderen Zulässigkeitserklärung, die von der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz erteilt werden muss. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor der Elternzeit. Wird die Elternzeit gesplittet, gilt der Kündigungsschutz nicht für die Zeit zwischen den Abschnitten der Elternzeit.  

Anwalt bei Kündigung in Hamburg mandatieren

Nehmen Sie umgehend mit einem Anwalt Kontakt auf, wenn Sie die Kündigung erhalten haben, denn ein Einspruch ist nur innerhalb von drei Wochen möglich. Der Rechtsanwalt wird feststellen, ob die Kündigung gegen Bestimmungen des Kündigungsschutzes verstößt und in Hamburg eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, falls dies der Fall sein sollte.

Der erfahrene Anwalt Philipp Mönkemeier wird Ihnen dabei helfen, die Kündigung abzuwehren, oder Sie in Hamburg bei der Aushandlung der Abfindung unterstützen. Außerdem ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung abzumildern.

Zögern Sie also nicht damit, einen Anwalt zu mandatieren, wenn Sie die Kündigung erhalten haben, und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Hamburg.